
Der Begriff allgemeine Landesverwaltung, wie er in § 1 Abs. 2 HKO gebraucht wird, dient in erster Linie zur Abgrenzung von den besonderen Aufgaben der Landesverwaltung, die von Sonderbehörden wahrgenommen werden (siehe Schlempp/Bennemann/Borchmann, Kommunalverfassungsrecht Hessen, S. 39ff). In Hessen umfasst die allgemeine Landesverwaltung z.B. d...
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